Gegen Hartz-IV Bezieher sind gemäß der Norm § 31a SGB II Einschränkungen der Leistung möglich, wenn Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer
erforderlichen Vorbereitung ablehnen. In diesem Fall vermindert sich die maßgebende Regelbedarfsstufe
in einer ersten Stufe um bis zu 30 Prozent, bei wiederholter Ablehnung in weiteren
Stufen um jeweils bis zu 30 Prozent. Wer in der Lage ist, seinen notwendigen Lebensbedarf durch die Aufnahme einer Tätigkeit oder in anderer Weise zu bestreiten, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Es gibt keine speziellen Sanktionsvorschriften für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte. Wissenschaftlicher Dienst Deutsche Bundestag
Sanktionen bedeuten fast immer wirkliche Existenznot
Anlässlich der Anhörung im Ausschuss Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags zum Antrag der Fraktion DIE LINKE „Sanktionen bei Hartz IV und Leistungseinschränkungen bei der Sozialhilfe abschaffen“ (BT-Drs. 19/103) erklärt Katja Kipping, sozialpolitische Sprecherin der Fraktion und Vorsitzende der Partei DIE LINKE:
„38,5 Prozent aller Klagen gegen Sanktionen bei Hartz IV gehen zugunsten der Betroffenen aus. Das deutet auf eine enorm hohe Fehlerquote bei Entscheidungen der Jobcenter hin. Daran sind aber nicht die Beschäftigten dort schuld, vielmehr läuft systematisch etwas falsch. Hier besteht wirklich ein Aufklärungs-, Untersuchungs- und Handlungsbedarf, denn wir reden bei Hartz-IV-Betroffenen von Menschen, die kein finanzielles Polster haben. Sanktionen bedeuten deshalb fast immer wirkliche Existenznot.
Die Bundesregierung, speziell Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil, steht in der Pflicht aufzuklären, wie es zu derart vielen Fehlern kommt – Fehlern, die unmittelbar zu Existenznot führen. Durch Sanktionen geraten die Betroffenen in Bedrängnis, streichen Arztbesuche, mitunter droht der Verlust der Wohnung oder der Krankenversicherung. Kurz: Diese Menschen stehen mit dem Rücken zur Wand.
Deshalb: Weg mit Hartz IV und den Sanktionen. Wir fordern gute Arbeit, eine sanktionsfreie, individuelle Mindestsicherung in Höhe von derzeit 1.050 Euro netto sowie eine eigenständige Kindergrundsicherung von etwa 600 Euro monatlich.“ Partei Die Linke im Bundestag
Paritätischer kritisiert Sanktionen im SGB II: Kaltherzig, Wirkungslos, Verfassungswidrig
Perspektiven statt Drangsalierung fordert der Paritätische Wohlfahrtsverband anlässlich der heutigen Anhörung zu Hartz IV Sanktionen im Deutschen Bundestag. Zu einer grundlegenden Neuausrichtung gehörten insbesondere längerfristige Förderungsmöglichkeiten, ein verbessertes Qualifizierungssystem für Langzeitarbeitslose und eine damit verbundene, deutliche Aufstockung der Mittel für Eingliederungsmaßnahmen. Zwingend notwendig, auch verfassungsrechtlich geboten, sei insbesondere die sofortige Abschaffung der Sanktionen.
„Das Hartz IV-Sanktionsregime beruht auf der abwegigen Annahme, dass allein die Androhung von Strafe geeignet ist, eine Mitwirkung zur Aufnahme von Beschäftigung zu erzielen. Abgesehen davon, dass dies ein verqueres Menschenbild beweist, zeigt auch die Empirie, dass dies völlig unsinnig ist.“ so Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes.
Das Instrument der Sanktionen, mit dem Menschen häufig in existenzielle Notlagen gezwungen würden, betrachtet der Verband als verfassungsrechtlich höchst zweifelhaft und in keiner Weise zielführend. „Menschen, die ohnehin am Existenzminimum leben, werden durch Sanktionen noch weiter in die Not und schlimmstenfalls sogar in die Obdachlosigkeit gedrängt“, kritisiert Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes. Insbesondere die besondere Härte gegenüber Jugendlichen und jungen Erwachsenen, denen nach aktueller Gesetzeslage die Leistungen komplett und selbst die Unterkunftskosten gestrichen werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. „Es zeugt von einer besonderen Kaltherzigkeit, dass 34.000 Menschen durch Totalsanktionen sogar jegliche staatliche Unterstützung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwehrt wurde“, ergänzt Schneider. Paritätischer Wohlfahrtsverband
Hartz IV entschärfen – Sozialen Arbeitsmarkt umsetzen
Der BDH Bundesverband Rehabilitation e.V. unterstützt die Pläne des Bundesarbeitsministeriums zum Umbau der Bundesagentur für Arbeit (BuA) zu einerAgentur für Arbeit und Qualifizierung. Dazu erklärt Verbandsvorsitzende Ilse Müller:“Der Sozialstaat muss die Menschen in den Fokus nehmen, die auf Unterstützung durch die Solidargemeinschaft angewiesen sind. Die Digitalisierung wird den Trend zu gebrochenen Erwerbsbiografien verstärken und einen wachsenden Qualifizierungsbedarf nach sich ziehen. Wir begrüßen daher die Initiative von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, dieser Entwicklung mit einer Qualifizierungsoffensive und einem Recht auf Qualifizierungsberatung zu begegnen. Es ist eine gute Entscheidung, den Umbau der Jobcenter zu Qualifizierungszentren durch eine Entschärfung der sozialen Verwerfungen durch die Hartz IV – Regelungen zu flankieren.
Eine Anhebung der Regelsätze sowie eine Abmilderung der Sanktionen wären wichtige Zeichen zur Rückbesinnung auf einen sozialeren Staat, der Arbeitslosigkeit durch Qualifikationsangebote aktivierend begleitet und nicht ausschließlich auf finanzielle Sanktionsmechanismen setzt. Höhere Regelsätze, kombiniert durch den Aufbau eines sozialen Arbeitsmarkts, werden einen erhöhten Finanzierungsbedarf nach sich ziehen, der auch in konjunkturellen schwierigeren Zeiten bezahlbar sein muss. Eine Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wie sie die Bundesregierung derzeit plant, lehnen wir aus diesem Grunde ab.“ (BDH) Bundesverband Rehabilitation e.V.
„Gegen Hartz-IV Bezieher sind gemäß der Norm § 39a SGB XII“
…
„In diesem Fall vermindert sich die maßgebende Regelbedarfsstufe
in einer ersten Stufe um bis zu 25 Prozent, bei wiederholter Ablehnung in weiteren
Stufen um jeweils bis zu 25 Prozent“
Leider Inhaltlich komplett falsch.
§39a SGBXII betrifft Sozialhilfeempfänger.
Für Hartz IV Bezieher gilt das SGB II.
Hier der § 31a SGBII:
Z.B. bei Personen die ÜBER 25 Jahre(!) alt sind:
Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen.
Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Artikel entsprechend abgeändert.