Analyse aller Großstädte: Mieten steigen Anfang des Jahres um bis zu 12 Prozent

Streit um die Bremse / Immer wieder gibt es Prozesse wegen der Höhe der Mietpreise

Analyse aller Großstädte: Mieten steigen Anfang des Jahres um bis zu 12 Prozent

Eine aktuelle Analyse der Angebotsmieten von Bestandswohnungen in den 81 deutschen Großstädten zeigt:

- Von Ende 2019 auf Anfang 2020 steigen die Mieten um bis zu 12 Prozent an - insgesamt 57 Städte mit Zuwächsen
- Frankfurt, Düsseldorf (je +5 Prozent), Hamburg und München (je +4 Prozent) mit großem Plus
- Ausnahme Berlin: Die Angebotsmieten sinken um 5 Prozent - der Mietendeckel scheint zu greifen
- Kleinere Städte mit größten Zuwächsen: zweistelliger Anstieg in Reutlingen (+12 Prozent) und Mainz (+10 Prozent)

Die Corona-Krise macht der Wirtschaft schwer zu schaffen, Kurzarbeit und Lohnausfälle sind weit verbreitet. Bei den Mieten zeigt die Richtung aber weiterhin nach oben. In den deutschen Großstädten klettern die Angebotspreise von Ende 2019 auf Anfang 2020 um bis zu 12 Prozent. Insgesamt in 57 von 81 Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern erhöhen sich die Mieten. Dies zeigt eine Analyse von immowelt, in der die Angebotsmieten von Bestandswohnungen (40 bis 120 Quadratmeter, Baujahr 2016 oder älter) in den letzten vier Monaten 2019 mit den ersten vier Monaten 2020 verglichen wurden.

Von den Steigerungen sind keineswegs nur kleinere Städte mit bislang günstig Mieten betroffen. Auch in den teuersten Großstädten und Metropolen wird Wohnen teurer. München weist eine Steigerung von 4 Prozent auf. Inzwischen kostet die Miete einer Bestandswohnung im Median 17,30 Euro pro Quadratmeter – so viel wie in keiner anderen Großstadt. Selbst die hochpreisige Finanzmetropole Frankfurt liegt mit 13,60 Euro deutlich dahinter. Auch dort klettern die Mieten in den letzten Monaten um 5 Prozent. Ähnliche Steigerungen konnten auch in Hamburg (+4 Prozent) und Düsseldorf (+5 Prozent) festgestellt werden.

„Die Nachfrage und das Angebot an Mietwohnungen klaffen in den meisten deutschen Großstädten weit auseinander. Daran hat auch die Corona-Krise nichts geändert“, sagt Prof. Dr. Cai-Nicolas Ziegler, CEO der immowelt AG. „Die Zahl der Anfragen ist schon jetzt wieder auf dem Niveau vor der Krise. Der Wohnungsbau ist hingegen zum Teil ins Stocken geraten. In den engen Märkten gehen wir daher weiterhin von leicht steigenden Mieten aus.“

Sonderfall Berlin: sinkende Mieten

Eine der wenigen Städte mit sinkenden Mieten ist Berlin. Von 10,70 Euro Ende 2019 auf aktuell 10,20 Euro pro Quadratmeter sind die Angebotsmieten zurückgegangen – das entspricht einem Minus von 5 Prozent. Großen Anteil am Rückgang hat der Mietendeckel, der seit Ende Februar gilt. Demnach werden die Mieten von Bestandsimmobilien (Baujahr vor 2014) für 5 Jahre eingefroren. Gleichzeitig gelten Mietobergrenzen, deren Höhe von Baujahr, Lage und Ausstattung abhängt. Maßstab hierfür ist das Preisniveau des aktuellen Berliner Mietenspiegels.

Eine gemeinsame Analyse von immowelt und dem ifo Institut ist genau von diesem Preisrückgang bei den Bestandsmieten ausgegangen. Allerdings mit weitreichenden Folgen für den kompletten Immobilienmarkt in Berlin. Mehr dazu lesen Sie in der Analyse.

Größte Anstiege in Reutlingen und Mainz

In 70 Prozent der untersuchten Städte zeigt die Preiskurve hingegen weiter nach oben. Die größten Anstiege verzeichnen dabei die kleineren Großstädte. Ganz vorne ist Reutlingen mit einer Erhöhung von 12 Prozent zwischen Ende 2019 und Anfang 2020. Nur Mainz (+10 Prozent) weist ebenso ein zweistelliges Wachstum auf. In beiden Städten kostet der Quadratmeter im Mittel über 10 Euro. Diese Grenze ist in Moers (+9 Prozent) und Wolfsburg (+7 Prozent) zwar noch nicht erreicht, doch auch dort müssen sich Neu-Mieter auf gestiegene Preise einstellen.

Ausführliche Ergebnistabellen stehen hier zum Download bereit.

Ein druckfähiges Foto von Prof. Dr. Cai-Nicolas Ziegler, CEO der immowelt, steht hier zur Verfügung.

Berechnungsgrundlage:

Datenbasis für die Berechnung der Mietpreise in den 81 deutschen Städten über 100.000 Einwohner waren auf immowelt.de inserierte Angebote. Die Preise sind jeweils Angebots-, keine Abschlusspreise. Dabei wurden ausschließlich Angebote berücksichtigt, die vermehrt nachgefragt wurden. Die Preise geben den Median der jeweils im September bis Dezember 2019 und Januar bis April 2020 angebotenen Wohnungen (40 bis 120 Quadratmeter) im Bestand wieder, die 2016 oder früher fertiggestellt wurden. Der Median ist der mittlere Wert der Angebotspreise. Bei den Mietpreisen handelt es sich um Nettokaltmieten bei Neuvermietung.¹

Ganz Deutschland diskutiert derzeit intensiv darüber, wie Wohnungen in Großstädten für Mieter bezahlbar bleiben und trotzdem die grundgesetzlich garantierten Eigentumsrechte der Vermieter gewahrt werden können. Manche Vorstöße wie der Mietendeckel in Berlin gehen sehr weit und werden deswegen wohl bald vom Verfassungsgericht überprüft. Andere – wie die Mietpreisbremse – existieren schon längere Zeit. Die Extra-Ausgabe des Infodienstes Recht und Steuern der LBS stellt einige Urteile vor, die sich mit dieser Materie befassen.

Wie bereits erwähnt, spielen angesichts der politischen Entscheidungen die Gerichte eine immer größere Rolle. Sie müssen klären, ob bestimmte Gesetze Bestand haben oder nicht – und wie sie konkret angewendet werden können. Verwaltungsgerichte sind im Regelfall nicht der zuständige Gerichtszweig, wenn es um die Rechtmäßigkeit der sogenannten Mietpreisbegrenzungsverordnung geht. Das stellte das Verwaltungsbericht Berlin (Aktenzeichen 4 K 103.16) klar, als die Miteigentümerin einer gar nicht vermieteten Wohnung vorsorglich die Ungültigkeit des Gesetzes prüfen lassen wollte. Um Rechtsschutz sei in diesem Zusammenhang vorrangig vor den Zivilgerichten nachzusuchen.

Wenn ein angehender Mieter mit seiner Beschwerde über eine überhöhte Miete wartet, bis er den Vertrag unterzeichnet hat, dann stellt das keine arglistige Täuschung dar. Eine Frau in München hatte sich so verhalten. Sie sollte 1.300 Euro für eine Drei-Zimmer-Dachgeschosswohnung bezahlen, 200 Euro mehr als die Vormieter. Die gesetzlich zulässige Grenze wären aber 1.001 Euro gewesen. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 422 C 6013/16) stellte fest, dass die Frau nicht verpflichtet gewesen sei, schon vorher auf die Gesetzwidrigkeit der geforderten Miete gemäß der Mietpreisbremse hinzuweisen.

Ein Bundesland, das bei seinen Verordnungen zur Mietpreisbremse rechtliche Fehler beging, die zu verspäteter Geltung der Verordnung führten, muss gegenüber Mieterinnen und Mietern nicht für die deswegen entgangenen Ansprüche haften. Wenn der Gesetzgeber Rechtsvorschriften erlasse, dann nehme er Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahr, aber nicht gegenüber Einzelpersonen. So entschied es das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 204 O 307/18) auf die Klage von Betroffenen hin.

Manchmal wird mangels Existenz eines Mietspiegels in einer Gemeinde auf den Mietspiegel einer Nachbargemeinde zurückgegriffen, um die Angemessenheit der Miete einschätzen zu können. Das kann allen Beteiligten das Erstellen eines teuren individuellen Sachverständigengutachtens ersparen. Doch die Gerichte stellen sehr hohe Anforderungen, was die Vergleichbarkeit von zwei unterschiedlichen Städten betrifft. Dazu zählen die Zahl der Einwohner, die Eigenschaft als „Oberzentrum“ und die Erreichbarkeit infrastruktureller Angebote. Insbesondere bei einer „stark divergierenden Einwohnerzahl“ ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 255/18) keine Vergleichbarkeit mehr gegeben.

Mieter haben einen Anspruch darauf, vom Eigentümer schriftliche Belege über die Höhe der Vormiete zu erhalten. Das entschied das Landgericht Berlin (65 S 55/19) am Beispiel eines konkreten Falles. Es reiche nicht nur aus, die bloße Summe zu übermitteln, sondern auf Antrag des Mieters müsse auch das entsprechende Dokument wie Verträge und Erhöhungsverlangen in kopierter Form übermittelt werden – selbstverständlich nach Schwärzung personenbezogener Daten. Hier waren 1.300 Euro im Monat verlangt worden, obwohl nur ein Anspruch auf 806 Euro bestand.

Die Mietpreisbremse verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat auf die Beschwerde einer Berliner Vermieterin hin das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvL 1/18, 1 BvR 1595/18, 1 BvL 4/18) entschieden. Die Betroffene war zuvor zu Rückzahlungen an ihre Mieter verurteilt worden und hatte sich damit nicht abfinden wollen. Die höchsten Richter stellten jedoch fest: „Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken“.

Wird eine Wohnung nach einer umfassenden Sanierung erstmals wieder vermietet, dann gilt die Mietpreisbremse nicht. So hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 18 C 188/18) entschieden. Ausschlaggebend war in dem Zivilprozess die Frage gewesen, was denn unter einer umfassenden Modernisierung zu verstehen sei. Das Gericht ging in der Urteilsbegründung ausführlich darauf ein. Die einprägsame Faustformel lautet: wenn mehr als ein Drittel der fiktiven Neubaukosten investiert wurden. Auch das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 65 S 25/18) befasste sich am Beispiel eines konkreten Falles mit diesem Problem und legte Wert darauf, dass man nicht nur das quantitative Element betrachten dürfe. Die Wohnung müsse in mehreren wesentlichen Bereichen verbessert worden sein und letztlich dem Gesamteindruck nach mit einem Neubau gleichzustellen sein.

Gelegentlich kommt es vor, dass gleichzeitig mit dem Mietvertrag ein Nachtrag über Modernisierung nebst Mieterhöhung vereinbart wird. Doch solch eine juristische Konstruktion rechtfertigt keine Überschreitung der nach der Mietpreisbremse zulässigen Zahlungen. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 66 S 45/18) akzeptierte in diesem Zusammenhang auch die Argumentation des Eigentümers nicht, es habe sich schließlich um eine freie Vereinbarung gehandelt.²

¹immowelt AG ²Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen

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