Akzeptanz von ärztlichen Video-SprechstundenInternet-Entwicklungsland NRW

NRW plant das “virtuelle Krankenhaus”Medizinische Zukunftsmusik

Akzeptanz von ärztlichen Video-SprechstundenInternet-Entwicklungsland NRW

Das wäre das Wunder der (Digital-)Technik: Jeder Patient, egal ob auf dem Dorf oder in der Metropole, kommt gleichermaßen in den Genuss der Wissens von Top-Medizinern – und das alles über den Bildschirm eines Computers. Zusammen mit dem Arzt seines Vertrauens könnte er mit dem Spitzenmann aus der Spezialklinik über seine Krankheit sprechen. Technisch möglich ist das längst. Manche Spezialklinik praktiziert diese Zusammenarbeit mit Praxen oder anderen Krankenhäusern schon länger. Flächendeckend und auf Dauer angelegt ist das allerdings bislang noch nicht.

Das will NRW-Gesundheitsminister Laumann, dem die medizinische Versorgung im ländlichen Raum besonders am Herzen liegt,, nun voranbringen – auch weil er sich davon gerade für den ländlichen Raum Vorteile verspricht. Genau hier aber liegt der Hase im Pfeffer. Denn natürlich ist eine wichtige Voraussetzung des virtuellen Krankenhauses mit seinen Videosprechstunden und Übermittlungen von Bild- oder Videodateien sowie elektronischen Patientenakten ein zuverlässiges und schnelles Internet. Daran aber mangelt es in NRW vor allem in manchen Teiles des ländlichen Raumes. Deshalb ist beim virtuellen Krankenhaus nicht nur der Gesundheits-, sondern auch sein Kollege, der Digitalminister, gefordert.

Video-Sprechstunden bei Haus- oder Fachärzten spielen in den Zukunftsplänen vieler Gesundheitsexperten eine große Rolle. Sei es bei Überlegungen, wie die immer weniger werdenden Hausärzte – besonders auf dem Land – entlastet werden können, sei es bei den Plänen von NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) für ein virtuelles Krankenhaus mit der Vernetzung von Top-Fachärzten. Dass die elektronische Sprechstunde, bei denen der Kontakt zwischen Patient und Mediziner über den Bildschirm eines Tablets oder PCs hergestellt wird, besonders bei vielen älteren Menschen auf Skepsis stößt, verwundert nicht.

Die Ergebnisse der von der AOK vorgestellten Umfrage sollten die Experten aber auch nicht entmutigen. Natürlich gehören die Video-Sprechstunden als Ergänzung zum persönlichen Besuch des Arztes beim Patienten oder umgekehrt zur Zukunft der Medizin. Es braucht eben Geduld, um weniger digitalaffine Menschen an die Technik, die ja nur ein Hilfsmittel ist, heranzuführen. Natürlich dürfen ältere Patienten dabei nicht allein gelassen werden. Ebenso wie Geduld bei der Heranführung sind allerdings auch infrastrukturelle Voraussetzungen erforderlich, nämlich eine flächendeckende Versorgung mit leistungsfähigem Internet. Es ist immer wieder dieselbe Botschaft: NRW und ganz Deutschland müssen so schnell wie möglich heraus aus dem Zustand eines Internet-Entwicklungslandes.¹

Fernbehandlung erlaubt: Patienten online untersuchen

Im Mai 2018 hat der Deutsche Ärztetag in Erfurt mit großer Mehrheit die Neufassung der Regelungen zur Fernbehandlung von Patienten beschlossen.

Bis zur Änderung der Musterberufsordnung galt, dass individuelle ärztliche Behandlung und Beratung nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien – also beispielsweise schriftlich oder telefonisch – durchgeführt werden durften. Auch bei telemedizinischen Verfahren war vorgeschrieben, dass eine Ärztin oder ein Arzt den Patienten unmittelbar behandelt.

Der neue Paragraph 7, Absatz 4 MBOÄ, (Muster)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, lässt nun deutlich mehr Spielraum: Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen.

Eine Beratung oder Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmittel ist damit im Einzelfall zulässig, wenn dies medizinisch vertretbar ist. Dazu muss die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie der Dokumentation gewahrt sein. Die Patienten müssen zwingend über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt werden.

Noch nicht alles erlaubt

Damit ist nach der Musterberufsordnung zum Beispiel mittlerweile eine reine Videosprechstunde möglich. Ein paar Einschränkungen gibt es aber noch: Die Delegierten lehnen es ab, dass unbekannte Patienten telefonisch oder bei einer Videokonferenz krankgeschrieben werden und Medikamente oder Heilmittel ausschließlich im Rahmen einer Fernbehandlung verordnet bekommen. Dieser Punkt wurde allerdings nochmals zur weiteren Diskussion an den Vorstand verwiesen.

„Offen ist aus unserer Sicht, ob die Formulierung ,im Einzelfall‘ eine Einschränkung darstellt oder nicht. Jeder Befund und jede Behandlung eines Patienten ist individuell und damit ein Einzelfall“, sagt Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock. Das könnte gegen einen Beschränkungscharakter der Formulierung sprechen. Andererseits wäre sie dann gänzlich überflüssig; es spricht viel dafür, die Bestimmung insgesamt als „in medizinisch geeigneten Fällen“ zu verstehen. Damit ist klar, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob eine telemedizinische Untersuchung oder Behandlung medizinisch sinnvoll und möglich ist

Fast alle machen mit

Die Musterberufsordnung hat nur Empfehlungscharakter für die Landesärztekammern, die eigene Berufsordnung entsprechend anzupassen. Noch haben nicht alle Ärztekammern das Fernbehandlungsverbot aufgehoben und die jeweilige Landesberufsordnung angepasst. Mancherorts steht die Entscheidung auch noch aus. Baden-Württemberg war bereits 2016 vorgeprescht und hatte die ärztliche Fernbehandlung im Rahmen von Modellprojekten zugelassen, vermutlich wird die liberalere neue Regelung hier bald nachgezogen. In Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Westfalen-Lippe ist die Änderung bereits umgesetzt. In Hamburg, Niedersachsen und im Saarland wurden die Berufsordnungen seit der Entscheidung des Ärztetags noch nicht geändert. Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern haben sich entschieden, die Öffnung für Fernbehandlungen nicht in ihre Berufsordnungen aufzunehmen.²

¹Lothar Schmalen, Düsseldorf – Neue Westfälische ²Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock

DasParlament

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